Inhalt
Übrigens kann der Vermieter eine Untermiete sowieso nur in wenigen Fällen verbieten - etwa dann, wenn der Mieter sich weigert, dem Vermieter den Namen des Untermieters zu nennen. Oder wenn der Mieter für die Untermiete einen zu hohen Zins verlangt. Oder falls der Vermieter durch die Untermiete einen wesentlichen Nachteil erleidet.
Eine Nebenkostenerhöhung könnte zwar theoretisch auf den nächsten Kündigungstermin erfolgen, mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten plus zehn Tagen. Die Mitteilung müsste - wie bei einer Mietzinserhöhung - mit einem amtlichen Formular erfolgen. Es dürfte der Vermieterin aber schwer fallen, reale Mehrkosten zu beweisen. Ihre Freundin hätte also gute Chancen, eine allfällige Erhöhung bei der Schlichtungsbehörde erfolgreich anzufechten.
(hrs)
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden