Nein. Grundsätzlich müssen die Mieterinnen und Mieter nur für Mängel geradestehen, die im Abnahmeprotokoll aufgeführt sind. Wenn der Vermieter zum Beispiel einen Kratzer im Lavabo übersieht und im Protokoll dazu nichts vermerkt, muss er die Reparatur auf die eigene Kappe nehmen.

Wird bei der Abgabe kein Protokoll aufgenommen, muss der Vermieter allfällige Schäden sofort bei der Übergabe, spätestens jedoch innert drei Tagen beanstanden. Versäumt er dies, kann er nachträglich keinen Schadenersatz verlangen.

In Ihrem Fall hätte der Vermieter das Unkraut ins Abnahmeprotokoll aufnehmen müssen. Die Abnahme fand ja tagsüber statt, also war der Mangel nicht zu übersehen. Einen Monat später kommt er mit seiner Mängelrüge somit zu spät.

Anders sieht es bei versteckten Mängeln aus. Das sind Beanstandungen, die auch bei einer sorgfältigen Besichtigung nicht festzustellen sind und in der Regel erst später ans Tageslicht kommen.

Das kann etwa bei elektrischen Geräten der Fall sein oder wenn der Mieter an elektrischen Installationen herumgebastelt hat und dies erst auffällt, wenn der neue Mieter eingezogen ist.

Entdeckt der Vermieter später solche versteckte Mängel, muss er diese wiederum sofort - das heisst gleich nach der Entdeckung - dem Mieter mitteilen und ihn dafür haftbar machen. Das kann auch noch einen Monat später geschehen.

(ai)

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