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K-Tipp 8/2007
25.04.2007
Nein. Wenn Sie die Erbschaft ausgeschlagen haben, haften Sie nicht mehr für Schulden Ihrer verstorbenen Tante - und die Gläubiger können von Ihnen kein Geld einfordern.
Das Bundesgericht hat entschieden, dass Leistungen aus der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) nicht in den Nachlass fallen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Leistungen aus dem obligatorischen oder aus dem überobligatorischen Pensionskassen-Guthaben stammen. Das Geld wird strikt nach dem Reglement der Pensionskasse bzw. nach der Begünstigungsklausel ausbezahlt.
Ihre Tante konnte Sie begünstigen, weil kein Ehegatte und keine Nachkommen vorhanden waren. Sie haben diesbezüglich Glück gehabt, denn viele Pensionskassen zahlen in solchen Fällen kein Todesfallkapital an Verwandte aus.
(bf)
Das Bundesgericht hat entschieden, dass Leistungen aus der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) nicht in den Nachlass fallen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Leistungen aus dem obligatorischen oder aus dem überobligatorischen Pensionskassen-Guthaben stammen. Das Geld wird strikt nach dem Reglement der Pensionskasse bzw. nach der Begünstigungsklausel ausbezahlt.
Ihre Tante konnte Sie begünstigen, weil kein Ehegatte und keine Nachkommen vorhanden waren. Sie haben diesbezüglich Glück gehabt, denn viele Pensionskassen zahlen in solchen Fällen kein Todesfallkapital an Verwandte aus.
(bf)
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