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K-Tipp 9/2006
01.05.2006
Ein Servicemechaniker musste eine Wasserenthärtungs-Anlage warten, die vor Jahren von einer anderen Sanitärfirma installiert worden war. Dabei fiel ihm auf, dass die Anlage nicht korrekt angeschlossen war - nämlich mit einem starren metallischen Verbindungsstück statt mit flexiblen Metallschläuchen. Er sagte aber den Besitzern nichts. Als die starre Verbindung später brach, entstand im Haus ein Wasserschaden von 125600 Franken.
Dafür haftet die Firma des Servicemonteurs. Im Wartungsvertrag war zwar nur von Kontrolle, Reparatur und Ersatz defekter Teile sowie Funktionstest die Rede. Das Bundesgericht verpflichtet aber Servicefachleute in solchen Fällen zu mehr: Wenn sie sonstige Unzulänglichkeiten erkennen (wie hier den falschen Anschluss), müssen sie den Besitzer darauf hinweisen.
(em)
Bundesgericht, Urteil 4C.369/2005 vom 8.2.2006
Dafür haftet die Firma des Servicemonteurs. Im Wartungsvertrag war zwar nur von Kontrolle, Reparatur und Ersatz defekter Teile sowie Funktionstest die Rede. Das Bundesgericht verpflichtet aber Servicefachleute in solchen Fällen zu mehr: Wenn sie sonstige Unzulänglichkeiten erkennen (wie hier den falschen Anschluss), müssen sie den Besitzer darauf hinweisen.
(em)
Bundesgericht, Urteil 4C.369/2005 vom 8.2.2006
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