Ja. Wenn Handwerker für ihre Arbeiten nicht entschädigt werden, können sie ein Bauhandwerkerpfandrecht eintragen lassen - und zwar in der Höhe der unbezahlten Rechnungen für Arbeit und Material. Dieses Pfandrecht müssen Handwerker spätestens drei Monate nach Beendigung der Arbeiten im Grundbuch anmelden. Im schlimmsten Fall müssen Sie also die Rechnung des Handwerkers begleichen - obwohl Sie das Haus bereits vollumfänglich bezahlt haben. Wenn nämlich die Forderung des Handwerkers berechtigt ist und Sie nicht zahlen, kann er sein Pfandrecht geltend machen und Sie als Grundeigentümer betreiben. So droht letzten Endes die Zwangsversteigerung Ihres Grundstückes.

Bauherren sollten deshalb vor Baubeginn genau prüfen, ob der Generalunternehmer kurz vor dem Konkurs steht. Holen Sie dazu einen Betreibungsauszug und Referenzen ein. Zusätzlich schützen nachfolgende Massnahmen vor Doppelzahlungen:
- Sie können mit der Schlussabrechnung die Bestätigung der beteiligten Handwerker verlangen, dass sie für ihre Arbeiten entlöhnt wurden.
- Sie können im Vertrag einen Rückbehalt vereinbaren, bis die Frist von drei Monaten für Pfandrechte verstrichen ist. Sie zahlen dann einen bestimmten Restbetrag auf ein Sperrkonto ein und geben dieses erst frei, wenn die drei Monate nach Fertigstellung des Baus vorbei sind.
- Sie können einen unabhängigen Bautreuhänder einschalten, der die Rechnungskontrolle und die Bezahlung übernimmt. Das kostet aber ein Honorar für den Treuhänder.


(bf)


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