Handy-Kauf - Keine Garantie auf Akku - ist das erlaubt?
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K-Tipp 8/2001
25.04.2001
Vor ungefähr zehn Monaten habe ich ein Handy gekauft. Jetzt ist der Akku defekt. Ich habe das Natel deshalb ins Geschäft gebracht, zusammen mit der Rechnung und dem Garantieschein. Der Verkäufer will aber von einer Garantieleistung nichts wissen, weil der Akku ein Zubehör des Natels sei und deshalb nicht zu den Garantieleistungen gehöre. Dies stehe so in den Garantiebestimmungen. Darf der Verkäufer eigenmächtig gewisse Teile von der Garantie ausschliessen?
Ja. Grundsätzlic...
Vor ungefähr zehn Monaten habe ich ein Handy gekauft. Jetzt ist der Akku defekt. Ich habe das Natel deshalb ins Geschäft gebracht, zusammen mit der Rechnung und dem Garantieschein. Der Verkäufer will aber von einer Garantieleistung nichts wissen, weil der Akku ein Zubehör des Natels sei und deshalb nicht zu den Garantieleistungen gehöre. Dies stehe so in den Garantiebestimmungen. Darf der Verkäufer eigenmächtig gewisse Teile von der Garantie ausschliessen?
Ja. Grundsätzlich darf das Geschäft seine Garantiebestimmungen frei gestalten - auch wenn dies für die Kundschaft nachteilig ist.
Solche nachteiligen Bedingungen sind aber nur gültig, wenn der Verkäufer sie
Ihnen vor dem Kauf bekannt gibt, indem er Ihnen beispielsweise ein entsprechendes Papier überreicht. Es genügt auch ein Hinweis auf ein Schild, auf dem Sie die Bestimmungen lesen können. Der Verkäufer muss Sie aber nicht auf die einzelnen kritischen Punkte der Garantiebestimmungen aufmerksam machen.
Steht nirgends etwas von Garantie, gilt die «normale» gesetzliche Gewährleistung des Kaufrechts, die ein Jahr - bei unbeweglichen Bauwerken (Häusern) fünf Jahre - dauert.
In Ihrem Garantieschein steht schwarz auf weiss, dass Akkus von jeder Garantieleistung ausgeschlossen sind. Eine solche Einschränkung ist gültig. Das Geschäft muss Ihnen den defekten Akku demnach nicht kostenlos ersetzen.
(re)
Garantiebestimmungen: Das müssen Sie wissen
- Verlangen Sie vor dem Kauf den Garantieschein. Lesen Sie nach, ob einzelne Teile von der Garantie ausgeschlossen sind oder die Garantiefrist verkürzt wurde.
- Wenn Sie mit solchen Bestimmungen nicht einverstanden sind, können Sie versuchen, diese zu streichen. Geht das Geschäft darauf ein (mit Firmenstempel und Unterschrift des Filialleiters), sind diese Streichungen für den Verkäufer bindend.
- Achten Sie darauf, dass die Garantiefrist ab Kaufdatum gilt und nicht ab Datum, an welchem der Hersteller das Gerät an das Geschäft geliefert hat.
- Eine Garantie gibt es innerhalb der vereinbarten Dauer nur dann, wenn der Kaufgegenstand einen wesentlichen Mangel aufweist, nicht aber, wenn Sie das Gekaufte selber beschädigen oder unsachgemäss behandeln.
- Geht ein Gerät innerhalb der Garantiezeit kaputt, ist der Verkäufer nur verpflichtet, die auf dem Garantieschein vereinbarten oder die gesetzlichen Mängelrechte einzuhalten. Weitere Leistungen muss er nicht erbringen. Sie haben also keinen Anspruch auf ein Ersatzgerät während der Dauer einer allfälligen Reparatur.