Ja. Bei einem Verkauf der Liegenschaft gehen bestehende Mietverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Eigentümer über. Er tritt an den Platz des ehemaligen Vermieters und muss sich dementsprechend ebenfalls an die einjährige Erstreckung halten. Er kann das verlängerte Mietverhältnis nicht nochmals kündigen.
Selbst die Kündigung wegen dringenden Eigenbedarfs für sich oder nahe Verwandte ist wegen der gewährten Erstreckung nicht mehr möglich.

Eine Ausnahme gilt z. B. bei Zahlungsrückstand der Mieter; dann wäre eine fristlose Kündigung vor Ablauf der Erstreckung möglich.

Sie als Mieter hingegen profitieren von vorteilhaften Kündigungsbedingungen, falls Sie vor Ablauf der Erstreckung eine andere Wohnung finden. Sie können mit einer Frist von einem Monat auf jedes Monatsende kündigen, weil der Vertrag bei Ihnen nur um ein Jahr erstreckt wurde. Bei Erstreckungen von mehr als einem Jahr ist die Kündigung auf die ortsüblichen Termine mit einer Frist von drei Monaten möglich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Anders würde die Sache aussehen, wenn das Mietverhältnis nach der Kündigung nicht erstreckt worden wäre. Wird eine Liegenschaft während dieser Kündigungsfrist verkauft, geht der Vertrag gekündigt auf den neuen Eigentümer über und endet spätestens nach Ablauf der Kündigungsfrist.

(st)