Viele Kantonalbanken erhöhen demnächst den Hypozins um 1/4 Prozent.
Für Vermieter ein Anlass, mehr Miete zu verlangen. In vielen Fällen sind sie dazu aber nicht berechtigt, weil sie frühere Zinssenkungen nicht an die Mieter weitergegeben haben.
So können Sie kontrollieren, ob eine höhere Miete gerechtfertigt ist:
- Letzte Mietzins-Änderung: Schauen Sie nach, wie hoch der Hypozins bei der letzten Mietzinsänderung war. Auf dieser Basis berechnet sich eine allfällige Erhöhung. Bei einem Hypozins-Anstieg um 1/4 Prozent darf der Vermieter die Miete um 3 Prozent verteuern. Aber: Hat er frühere Zinssenkungen nicht weitergegeben, kann er eine Mietzinserhöhung nicht mit dem Hypozins begründen.
- Teuerung: Der Vermieter darf 40 Prozent der allgemeinen Teuerung auf die Mieter überwälzen. Dies führt aber in der Regel nur dann zu einem höheren Mietzins, wenn der Vermieter die Hypozins-Senkungen der letzten Jahre an die Mieter weitergegeben hat.
- Gestiegene Unterhaltskosten: Diese dürfen grundsätzlich auf die Mieter überwälzt werden. Aber: Viele Verwaltungen haben in den letzten Jahren für die Teuerung auf den Unterhaltskosten zu hohe Pauschalen (1/2 bis 1 Prozent) verlangt. Laut Bundesgericht sind Pauschalen jedoch unzulässig. Kostensteigerungen beim Unterhalt müssen konkret belegt sein.
Die Mieterverbände raten Betroffenen, unberechtigte Zinserhöhungen und ungesetzliche Pauschalen anzufechten. Dabei gilt es unbedingt, die Frist von 30 Tagen seit Erhalt der Ankündigung einzuhalten.
(ko)
Mehr Infos
- www.mieterverband.ch lSaldo-Ratgeber «Das Mietrecht im Überblick», zu bestellen auf Seite 32 oder unter www.saldo.ch