Ein Mann hat bei seiner Pensionskasse - der Swisslife - ein überobligatorisches, hohes Altersguthaben. Bei seiner Pensionierung im Jahr 2011 will er sich das überobligatorische Guthaben bar auszahlen lassen und nur den obligatorischen Teil als Rente beziehen.
Der Grund: Auf dem Obligatorium beträgt der Umwandlungssatz, der die Höhe der Altersrente bestimmt, dannzumal 6,95 Prozent, auf dem Überobligatorium hingegen werden es vermutlich nur 5,8 Prozent sein. Der Mann will so den schlechten Umwandlungssatz im Überobligatorium umgehen.
Doch die Swisslife erlaubt das nicht. Im Reglement steht, bei einem Kapitalbezug werde das Barbezugsgeld prozentual anteilig aus dem obligatorischen und dem überobligatorischen Topf des vorhandenen Altersguthabens entnommen. Das Bundesgericht erachtet diese Klausel als gesetzeskonform.
(em)
Bundesgericht, Urteil B 77/06 vom 18.4.2007