Nein. Sie können auf dem Preis von 90 Franken bestehen. Wer im Internet eine Dienstleistung oder eine Sache irrtümlicherweise zu einem zu tiefen Preis anbietet, muss bei einer Kundenanfrage sofort darauf hinweisen.

Versäumt dies der Verkäufer  und bestätigt er die Be­stellung, ist der Vertrag zustande gekommen. Dann gilt der angeschriebene, günstige Preis. Dies gilt, weil Sie eine formelle Bestätigung des Hotels erhalten haben.

Eine bloss vom Mailsystem ­generierte Meldung, die Reservationsanfrage sei eingetroffen, wäre hingegen noch keine verbind­liche Zusage. Grundsätzlich gilt: Preisangaben im Internet, in Katalogen oder Prospekten sind in der Regel nicht verbindlich.

Ein Anschreibefehler kann nachträglich korrigiert werden, wenn der Verkäufer den Irrtum bei einer Kundenanfrage sofort geltend macht. Ausnahmen: Angebote zu Pauschalreisen, wo mehrere Dienstleistungen in einem Paket angeboten werden (Reise, Hotel, Wellness etc.), sind immer verbindlich.

Der Reiseveranstalter kann sich bei falschen Preisangaben nicht auf einen Irrtum berufen. Und: Ein Verkäufer handelt gesetzwidrig, wenn er die Preise mit Absicht zu tief anschreibt, um Kunden anzulocken (sogenannte Lockvogelangebote).

Dies könnte etwa der Fall sein, wenn «fehlerhafte» Preise absichtlich nicht korrigiert werden. Ein ­solcher Schlaumeier kann sich nicht auf einen Irrtum berufen. Er muss dem Käufer die Ware zum angeschriebenen Preis über­lassen.