In Ruhe die Prämien vergleichen
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K-Tipp 15/2000
20.09.2000
Krankenkasse kündigen oder Franchise herabsetzen - auch im November noch möglich
In diesem Jahr können alle Grundversicherten die Prämienrunde im Oktober abwarten; im September müssen Versicherte in der obligatorischen Grundversicherung nichts tun.
Ernst Meierhofer emeierhofer@k-tip.ch
Bis anhin galt: Wenn die Krankenkasse die Prämien für das folgende Jahr nicht erhöhte, mussten die Versicherten schon im September die obligatorische Grundversi...
Krankenkasse kündigen oder Franchise herabsetzen - auch im November noch möglich
In diesem Jahr können alle Grundversicherten die Prämienrunde im Oktober abwarten; im September müssen Versicherte in der obligatorischen Grundversicherung nichts tun.
Ernst Meierhofer emeierhofer@k-tip.ch
Bis anhin galt: Wenn die Krankenkasse die Prämien für das folgende Jahr nicht erhöhte, mussten die Versicherten schon im September die obligatorische Grundversicherung kündigen, falls sie zu einer anderen Kasse wechseln wollten.
Und: Die Versicherten mussten sich ebenfalls schon im September bei ihrer Kasse melden, falls sie die Wahlfranchise herabsetzen wollten.
In diesem Jahr können Grundversicherte den September verstreichen lassen, ohne dass sie einen Termin verpassen. Dafür gibt es zwei Gründe:
- Neu gilt für die Kündigung der obligatorischen Grundversicherung und den Wechsel zu einem anderen Versicherer: Die Versicherten können auf jeden Fall die neue Prämie für das Jahr 2001 abwarten, welche ihnen die Kasse im Oktober mitteilen muss - und sich erst dann entscheiden, ob sie wechseln wollen oder nicht.
Dieses Kündigungsrecht gilt neu unabhängig davon, ob die neue Prämie höher, tiefer oder gleich hoch ausfällt. Konkret: Nach Erhalt der Prämienmitteilung im Oktober haben alle Grundversicherten eine einmonatige Frist, um die Kündigung abzuschicken. Schicken Sie den Brief rechtzeitig ab, damit er 30 Tage, nachdem Sie die Prämienmitteilung erhalten haben, bei der Kasse eingetroffen ist.
Ihre Kündigung wird dann auf Ende Dezember wirksam.
Diese Regelung wird auch in den kommenden Jahren Gültigkeit haben. Es muss also künftig niemand mehr die Grundversicherung bereits im September kündigen.
- Eine Ausnahmeregelung gibt es in diesem Jahr für Versicherte mit Wahlfranchise, die ihre Kasse nicht wechseln, die freiwillige Wahlfranchise aber herabsetzen möchten. Sie können in diesem Jahr ebenfalls die neue Prämienrunde abwarten und ihrer Krankenkasse erst auf den 30. November mitteilen, ob sie die Wahlfranchise herabsetzen wollen.
Der Grund für diese Übergangsbestimmung liegt darin, dass die Krankenkassen die Rabatte für die Versicherten mit Wahlfranchise teilweise herabsetzen müssen.
Diese Ausnahmeregelung gilt nur im Jahr 2000. Ab nächstem Jahr muss man sich wieder im September melden, wenn man die Wahlfranchise herabsetzen will.
Achtung: Dies alles gilt nur für die obligatorische Grundversicherung. Die freiwilligen Zusatzversicherungen sind davon nicht betroffen. Wer hier kündigen will, muss dies in den meisten Fällen schon im September tun.
Rabatte nach oben begrenzt
Die Franchise ist jener Teil der Kosten, den erwachsene Versicherte in der Grundversicherung bei allen Behandlungen in jedem Fall selber tragen müssen (aber nicht bei Schwangerschaft).
- In der Grundversicherung gilt für Erwachsene eine obligatorische Franchise von 230 Franken.
- Viele erwachsene Versicherte haben zum Prämiensparen eine höhere freiwillige Wahlfranchise abgeschlossen: 400, 600, 1200 oder 1500 Franken sind möglich.
Bei einer Wahlfranchise von 1500 Franken durften die Krankenkassen bis heute maximal 40 Prozent Reduktion auf die Grundprämie gewähren.
Solche hohen Rabatte hatten zur Folge, dass Versicherte in Kantonen mit sehr hohem Prämienniveau mit dem Rabatt einen Effekt erzielen konnten, der eigentlich nicht vorgesehen war: Obwohl sie hohe Arztkosten hatten, mussten diese Versicherten insgesamt weniger zahlen, als wenn sie nur die ordentliche Franchise von 230 Franken gehabt hätten. Die Ersparnis war also grösser als das freiwillig auf sich genommene zusätzliche Kostenrisiko.
Dem hat der Bundesrat nun einen Riegel geschoben. Künftig darf der Rabatt bei den einzelnen Wahlfranchisenstufen nur so gross sein, dass die Einsparung den freiwillig auf sich genommenen zusätzlichen Kostenanteil nicht übersteigt.