Ja. Eine kleine Reduktion können Sie sogar selber vornehmen. Denn das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die Kinder-IV-Renten dem Kind zu zahlen sind. Das gilt sowohl für jene der staatlichen Invalidenversicherung (IV) als auch für jene der Pensionskasse.

Sie müssen also diese beiden Kinderrenten an Ihre Ex-Frau weiterleiten. Dafür verringert sich der Unterhaltsbeitrag für Ihre Tochter im Umfang der Rentenbeträge. Diese Reduktion dürfen Sie eigenmächtig vornehmen. Dazu braucht es keine gerichtliche Abänderung.

Wenn Sie aber trotz dieser automatischen Anpassung nicht mehr in der Lage sind, die noch verbleibenden Kinderalimente zu zahlen – also die Differenz zwischen vereinbartem Unterhaltsbeitrag und Kinder-IV-Renten –, können Sie die Alimente herabsetzen lassen.

Wenn Ihre Ex-Frau damit einverstanden ist, ist die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig. Sind Sie und Ihre ehemalige Frau sich nicht einig, müssen Sie die Klage auf Abänderung entweder beim Gericht an Ihrem Wohnsitz oder am Wohnsitz Ihrer Ex-Frau einreichen.