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15.11.2011
In der Ausgabe 17/10 hatte der K-Tipp die Freizügigkeitspolice der Swiss Life kritisiert. Sie enthielt keine Erwerbsunfähigkeitsrente – obwohl solche Versicherungslösungen gemäss Gesetz «den bisherigen Vorsorgeschutz» der beruflichen Vorsorge «aufrechterhalten» müssen.
Wer bei einer Pensionskasse versichert ist, erhält bei Invalidität eine Rente. Bei der Police war aber keine versichert.
Nun hat das Bundesgericht entschieden: Die Versicherer sind nicht verpflichtet, eine solche Rente einzuschliessen. «Erhaltung des Vorsorgeschutzes» bedeute lediglich die Erhaltung des entsprechenden Vermögens.
Bundesgericht, Urteil 9C_479/2011 vom 12. 9. 2011
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