In der Ausgabe 17/10 hatte der K-Tipp die Frei­zügigkeitspolice der Swiss Life kritisiert. Sie enthielt keine Erwerbsunfähigkeitsrente – obwohl solche Versicherungslösungen gemäss Gesetz «den bisherigen Vorsorgeschutz» der beruflichen Vorsorge «aufrechterhalten» ­müssen.

Wer bei einer Pensionskasse versichert ist, ­erhält bei Invalidität eine Rente. Bei der Police war aber keine versichert.

Nun hat das Bundesgericht entschieden: Die Versicherer sind nicht verpflichtet, eine solche Rente einzuschliessen. «Erhaltung des Vorsorgeschutzes» bedeute lediglich die Erhaltung des entsprechenden Vermögens.  

Bundesgericht, Urteil 9C_479/2011 vom 12. 9. 2011