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K-Tipp 5/2005
09.03.2005
Ja. Damit das Faustpfandrecht an einer beweglichen Sache gültig entsteht, muss die Sache effektiv übergeben werden. Der Bekannte hätte Ihnen also das Möbelstück zusammen mit dem Pfandversprechen aushändigen müssen, damit Ihr Faustpfandrecht gültig entstanden wäre. Wäre das Faustpfandrecht gültig, könnten Sie als Darlehensgeber die Sache dann verwerten lassen, wenn der Schuldner das Darlehen nicht zurückzahlen will oder kann.
Verwerten heisst: Sie müssen beim Betreibungsamt die Betreibung auf Pfand-verwertung einleiten. Das Betreibungsamt würde in dem Fall das Möbelstück versteigern und so «verwerten».
Aus dem Erlös würde dann Ihre Forderung gedeckt (also das damalige Darlehen). Sollte danach noch Geld übrig bleiben, bekämen Sie zusätzlich die Verzugszinsen bezahlt sowie die Betreibungskosten, die Sie dem Amt vorschiessen mussten.
(bd)
Verwerten heisst: Sie müssen beim Betreibungsamt die Betreibung auf Pfand-verwertung einleiten. Das Betreibungsamt würde in dem Fall das Möbelstück versteigern und so «verwerten».
Aus dem Erlös würde dann Ihre Forderung gedeckt (also das damalige Darlehen). Sollte danach noch Geld übrig bleiben, bekämen Sie zusätzlich die Verzugszinsen bezahlt sowie die Betreibungskosten, die Sie dem Amt vorschiessen mussten.
(bd)
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