Nein. Ausschlaggebend für den Sozialabzug ist der Status am 31. Dezember des jeweiligen Jahres. Da Ihr Sohn an diesem Stichtag nicht mehr an der Universität immatrikuliert war, dürfen Sie den Steuerabzug für Jugendliche in Ausbildung für das Jahr 2006 nicht mehr vornehmen.
Weil dieser Sozialabzug leicht zu Steuereinsparungen von weit über 1000 Franken führt, könnten Schlaumeier nun auf die Idee kommen, weiter an der Uni immatrikuliert zu bleiben und dafür die Studiengebühr von ein paar hundert Franken pro Semester zu entrichten.
Steuerlich bringt das allerdings nichts, denn dieser Sozialabzug ist nur für die Erstausbildung zulässig und in den meisten Kantonen nur bis zum vollendeten 25. Lebensjahr möglich.

Es gibt allerdings Ausnahmen: Die Weiterbildung zum Master nach dem Bachelor-Abschluss gemäss neuer Studienordnung (Bologna-Modell) und die Fortsetzung des Studiums nach dem Lizentiat im Hinblick auf ein Doktorat gelten in der Praxis nicht als Zweitstudium (obwohl man dies aus dem Wortlaut der meisten Wegleitungen herauslesen könnte). Der Abzug bleibt in diesen Fällen möglich und muss auch nicht zurückerstattet werden, wenn der Master- oder der Doktor-Titel nicht erreicht wird.

Anders verhält es sich bei Nachdiplomstudien, die in der Regel als neue (Zweit-) Ausbildungen taxiert werden.

(fh)



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