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K-Tipp 14/2005
07.09.2005
Nein. Das Gesetz sagt ausdrücklich, dass der Kündigungsschutz nicht nur bei voller, sondern auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit gilt. Das heisst: Auch wenn Sie nur zu 50 Prozent krankgeschrieben sind, darf der Arbeitgeber Ihnen während einer gewissen Sperrfrist nicht kündigen.
Diese Sperrfrist beträgt im ersten Dienstjahr maximal 30 Tage, vom zweiten bis fünften Dienstjahr 90 Tage und ab dem sechsten Dienstjahr maximal 180 Tage. Während der Probezeit besteht kein Kündigungsschutz.
Wichtig: Die nur teilweise Arbeitsunfähigkeit führt nicht zu einer prozentualen Verlängerung der Sperrfristen.
Ihr Chef kann Ihnen also erst gültig kündigen, wenn Sie wieder voll arbeitsfähig sind oder die maximale Sperrfrist - in Ihrem Fall 180 Tage - abgelaufen ist.
(ch)
Diese Sperrfrist beträgt im ersten Dienstjahr maximal 30 Tage, vom zweiten bis fünften Dienstjahr 90 Tage und ab dem sechsten Dienstjahr maximal 180 Tage. Während der Probezeit besteht kein Kündigungsschutz.
Wichtig: Die nur teilweise Arbeitsunfähigkeit führt nicht zu einer prozentualen Verlängerung der Sperrfristen.
Ihr Chef kann Ihnen also erst gültig kündigen, wenn Sie wieder voll arbeitsfähig sind oder die maximale Sperrfrist - in Ihrem Fall 180 Tage - abgelaufen ist.
(ch)
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