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K-Tipp 15/2005
21.09.2005
Ja. Anders als bei Wohn- und Geschäftsräumen muss der Vermieter bei so genannten gesondert vermieteten Einstellplätzen oder ähnlichen Einrichtungen - dazu gehört eine Pferdebox - eine Mietzinserhöhung oder eine Kündigung nicht mit einem amtlichen Formular mitteilen. Er muss den Mieter nicht einmal schriftlich informieren - eine mündliche Mitteilung genügt.
Auch der Mieter kann so kündigen. Aus Beweisgründen ist Schriftlichkeit allerdings für beide Seiten immer empfehlenswert.
Ihr Vermieter nimmt eine Änderungskündigung vor. Er stellt Sie also vor die Wahl, entweder die Mietzinserhöhung zu akzeptieren oder das Mietverhältnis als gekündigt zu betrachten. Da das Gesetz für Mieter von Einstellplätzen keinen Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen oder missbräuchlicher Kündigung enthält, können Sie sich nicht wehren. Der Vermieter muss nicht einmal begründen, warum er mehr Miete verlangt.
Er kann die Erhöhung allerdings nur unter Einhaltung von Kündigungsfrist und -termin vornehmen. Bei Einstellplätzen beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen - sofern nichts anderes vertraglich vereinbart worden ist. Kündigungstermin ist das Ende einer einmonatigen Mietdauer - in Ihrem Fall also der 20. jeden Monats.
Will der Vermieter ab dem 21. September mehr Zins, muss er Ihnen also bis spätestens am 6. September Bescheid geben. Diese Frist hat er eingehalten.
(ch)
Auch der Mieter kann so kündigen. Aus Beweisgründen ist Schriftlichkeit allerdings für beide Seiten immer empfehlenswert.
Ihr Vermieter nimmt eine Änderungskündigung vor. Er stellt Sie also vor die Wahl, entweder die Mietzinserhöhung zu akzeptieren oder das Mietverhältnis als gekündigt zu betrachten. Da das Gesetz für Mieter von Einstellplätzen keinen Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen oder missbräuchlicher Kündigung enthält, können Sie sich nicht wehren. Der Vermieter muss nicht einmal begründen, warum er mehr Miete verlangt.
Er kann die Erhöhung allerdings nur unter Einhaltung von Kündigungsfrist und -termin vornehmen. Bei Einstellplätzen beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen - sofern nichts anderes vertraglich vereinbart worden ist. Kündigungstermin ist das Ende einer einmonatigen Mietdauer - in Ihrem Fall also der 20. jeden Monats.
Will der Vermieter ab dem 21. September mehr Zins, muss er Ihnen also bis spätestens am 6. September Bescheid geben. Diese Frist hat er eingehalten.
(ch)
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