Nein. Ein Lohnabzug ist hier nicht gerechtfertigt.

Vater und Mutter sind von Gesetzes wegen verpflichtet, sich um ihr krankes Kind zu kümmern - und Arbeitgeber müssen ihren Angestellten freigeben, damit sie solche gesetzliche Pflichten erfüllen können. Das Arbeitsgesetz sieht denn auch vor, dass Angestellte mit Familienpflichten die zur Betreuung eines erkrankten Kindes erforderliche Zeit - maximal aber drei Tage pro Krankheitsfall - frei bekommen.

Beachten Sie aber: Der Arbeitgeber muss Ihnen nur so lange freigeben, bis Sie eine andere Person gefunden haben, die Ihr Kind betreut. In der Regel sollte dies innert zwei bis drei Tagen möglich sein. Ist Ihr Kind krank, müssen Sie sich also um eine anderweitige Betreuung bemühen.

Im Grundsatz muss Ihnen der Arbeitgeber den Lohn für solche Abwesenheiten zahlen. Ausnahme: Falls Sie selber im gleichen Dienstjahr zum Beispiel schon länger krank waren, könnte es sein, dass Ihr Lohnanspruch bei unverschuldeten Absenzen bereits «aufgebraucht» ist.

Denn: Hat das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate gedauert oder ist es für mehr als drei Monate fest abgemacht, muss der Arbeitgeber dem Angestellten für eine gewisse Zeit (im Minimum für drei Wochen) weiterhin Lohn bezahlen, wenn dieser aus einem wichtigen Grund nicht arbeiten kann.

Das gilt etwa bei unverschuldeten Absenzen wegen Krankheit, Unfall oder der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht. Die maximale Dauer der möglichen Lohnfortzahlung hängt von der Anzahl Dienstjahre und dem Arbeitsort ab (siehe K-Tipp 19/02).

(ch)