Nein, der Untermieter kann nicht einfach von heute auf morgen verreisen. Er schuldet Ihnen den Mietzins bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin (in vielen Kantonen Ende September).

Der Untermieter hat sich an die gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine zu halten, denn Sie haben mit ihm nichts anderes abgemacht.

Dies gilt allerdings nur, sofern der Untermieter eigene Möbel hat oder die gemeinsamen Räume der Wohnung mitbenützen kann (Wohnzimmer, Badezimmer, Küche, Keller, Estrich). Würde sich in Ihrem konkreten Fall die Untermiete nur gerade auf ein möbliertes Schlafzimmer mit Badbenützung beschränken, könnte der Untermieter mit einer Frist von 14 Tagen auf jedes Monatsende kündigen.

Der ausziehende Partner kann allerdings einen zumutbaren Ersatzmieter stellen. Da es sich aber um eine Wohngemeinschaft handelt, genügt es nicht, dass dieser nur zahlungsfähig ist. Er muss für Sie auch zumutbar sein, die «Chemie» muss also stimmen, denn immerhin müssen Sie mit dem Neuen die Wohnung teilen.

Anders ausgedrückt: Sie können einen Ersatzmieter auch aus persönlichen Gründen ablehnen.

(hrs)