Nein, denn das wäre eine unzulässige Rachekündigung.

Es kommt oft vor, dass Mieterinnen und Mieter bei einer Mietstreitigkeit vor die Schlichtungsstelle oder vor Gericht gehen. Gewinnen Mieter ein solches Verfahren ganz oder zu einem erheblichen Teil, darf ihnen der Vermieter anschliessend während drei Jahren nicht kündigen.

Dieser dreijährige Kündigungsschutz gilt auch dann, wenn sich Mieter - wie in Ihrem Fall - ohne Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren mit dem Vermieter einigen konnten. Diese Einigung muss aber aus Schriftstücken klar hervorgehen.

Da der Vermieter Ihnen den Verzicht auf eine Mietzinserhöhung schriftlich mitgeteilt hat, geniessen Sie folglich einen dreijährigen Kündigungsschutz. Würde der Vermieter Ihnen nun aus Rache trotzdem kündigen, können Sie diese Kündigung innert 30 Tagen bei der Mieterschlichtungsstelle erfolgreich anfechten.

(dw)