Nein. Auch wenn Ihr Mann Ihnen den Löwenanteil seines Erbes geben will, darf er den Pflichtteil seiner Tochter aus erster Ehe (3/8 der Erbschaft) nicht verletzen.

Die Tochter könnte also das jetzige Testament vor Gericht erfolgreich anfechten.

Die korrekte Teilung sähe so aus: Als Witwe erhalten Sie zuerst die Hälfte der Errungenschaft - das sind die im Laufe der Ehe gemeinsam angehäuften Ersparnisse.

Die andere Hälfte der Errungenschaft bildet zusammen mit dem vorehelichen Vermögen des Mannes sowie dessen persönlich empfangenen Erbschaften und Schenkungen den Nachlass.

Von diesem Nachlass erhalten Sie nochmals 5/8, die Tochter ihren Pflichtteil von 3/8.

Eine andere Lösung wäre mit einem öffentlich beurkundeten Erbvertrag möglich. Dem müssten allerdings alle Beteiligten - Ihr Mann, Ihre Stieftochter und Sie - zustimmen. Auf diese Weise könnte etwa festgelegt werden, dass die Tochter vorläufig auf die Erbschaft verzichtet, dafür aber bei Ihrem Tod als Nacherbin zum Zug kommt.

Nur bei gemeinsamen Kindern kann der überlebende Ehepartner umfassender begünstigt werden. Mit einem öffentlich beurkundeten Ehe- und Erbvertrag kann die ganze Errungenschaft der Witwe bzw. dem Witwer vermacht werden - ohne Einverständnis der Kinder.

(hrs)


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