Inhalt
Ja. Sie sind an keine Frist gebunden, weil hier die Bestimmungen des Auftragsrechts anwendbar sind. Sie können das Amt auch ohne Gründe widerrufen. Teilen Sie dies der Behörde am besten schriftlich mit.
Zuständig ist die kantonale Behörde, die Sie bereits als Vertreterin bestellt hat. Diese muss dann eine andere Person einsetzen. Eine Erbenvertretung ist etwa nötig bei Abwesenheit der Erben oder wenn sie unfähig sind, die Erbschaft selber zu verwalten. Ebenso, wenn die Erben zerstritten sind.
Übrigens: Ohne Kündigung des Vertreters oder der Vertreterin endet die Erbenvertretung mit der Teilung der Erbschaft. Allerdings kann die zuständige Kantonsbehörde die Beendigung schon vorher anordnen – auf Antrag entweder der Erben oder des Vertreters. Die Behörde muss ihren Entscheid indes begründen: Etwa damit, dass sich die eingesetzte Person nicht eignet oder eineErbenvertretung nicht mehr nötig ist.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden