Ja. Ein Vermittlungsvertrag tritt erst sieben Tage nachdem die Kundin oder der Kunde ein beidseitig unterzeichnetes Vertragsdoppel erhalten hat, in Kraft. Innerhalb dieser Sieben-Tage-Frist haben Sie das Recht, schriftlich und entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten.

Es genügt, die Rücktrittserklärung am siebten Tag der Frist bei der Post aufzugeben - am besten eingeschrieben.

Vor Ablauf dieser Frist darf das Institut keine Zahlung entgegennehmen. Hätten Sie dem Institut trotz dieses Verbotes bereits eine Anzahlung geleistet, könnten Sie zusammen mit der Rücktrittserklärung auch das Geld zurückfordern.

Sie können den Vertrag auch nach Ablauf der siebentägigen Frist jederzeit schriftlich kündigen. In diesem Fall müssen Sie allerdings den Aufwand bezahlen, den das Institut bis zum Zeitpunkt der Kündigung geleistet hat.

Sollten Sie den Verdacht haben, das Institut mache für seine Leistungen unverhältnismässig hohe Vergütungen oder Kosten geltend, empfiehlt sich allenfalls der Gang vor Gericht. Dieses kann den Betrag auf eine angemessene Höhe herabsetzen.

Im Übrigen ist ein Vermittlungsvertrag nur dann gültig, wenn er zumindest Namen und Wohnsitz der Vertragsparteien, die Anzahl und Art der vom Institut zu erbringenden Leistungen, die damit verbundenen Vergütungen und Kosten (inkl. Einschreibegebühr), die Zahlungsbedingungen, das siebentägige Rücktritts- und das Kündigungsrecht der Kundin oder des Kunden und das siebentägige Inkassoverbot für das Institut enthält.

Sollte auch nur einer dieser Punkte im Vertrag fehlen, können Sie sich auf die Ungültigkeit des Vertrages berufen und bereits überwiesene Zahlungen zurückverlangen.

Und: Geht der Vertrag auf ein Lockvogel-Inserat in Ich-Form zurück, liegt ein Verstoss gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Steckt hinter einer Annonce also in Wahrheit keine Privatperson auf Partnersuche, sondern ein Vermittlungsinstitut, das potenzielle Interessenten zum Abschluss eines Partnervermittlung-Vertrages bewegen will, hat das Opfer gemäss einem Urteil des Zürcher Bezirksgerichts Anspruch auf Schadenersatz im vollen Umfang des Betrages, den es dem Institut bezahlt hat.

(ch)