Ja, Sie können dem Mieter kündigen. Grundsätzlich besteht zwar nach ­einem gewonnenen Gerichtsverfahren ein dreijähriger Kündigungsschutz. Die meisten Juristen sind auch der Meinung, diese Kün­digungssperrfrist gehe auf den neuen Vermieter über. Das Gesetz sieht aber Ausnahmen von dieser Kündigungssperrfrist vor. So greift der Kündigungsschutz unter anderem  nicht, wenn der neue ­Eigentümer dringenden Eigenbedarf hat. Dann kann er von ­seinem ausserordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen und dem Mieter auf den nächstmöglichen Termin kündigen.   


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