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23.05.2022
Nein. Ganz so einfach ist es nicht. Sie müssen bei der Vormundschaftsbehörde das Aufheben der Beistandschaft formell beantragen. Dieses Gesuch können Sie jederzeit stellen. Da die Beistandschaft auf Ihren Wunsch hin errichtet wurde, muss sie aufgehoben werden, wenn Sie der Meinung sind, dass Sie keinen Beistand mehr benötigen.
Die Massnahme endet aber nicht in dem Moment, in dem Sie das Gesuch stellen, sondern erst mit dem entsprechenden Entscheid der zuständigen Behörde. Solange das Verfahren dauert, bleibt die Beistandschaft also bestehen. Der Aufhebungsentscheid wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.
Die Vormundschaftsbehörde prüft gleichzeitig, ob als Ersatz der bisheri- gen freiwilligen Beistandschaft weiterhin eine vormundschaftliche Massnahme notwendig ist. Zu diesem Zweck kann sie beispielsweise bei Fachleuten ein Gutachten einholen.
Kommt sie zum Schluss, dass Sie weiterhin Unterstützung benötigen, kann sie – nun gegen Ihren Willen – eine neue Beistandschaft anordnen. Hält die zuständige Behörde es für erforderlich, kann sie stattdessen auch eine Beiratschaft oder eine Vormundschaft errichten.
Und das sind die Unterschiede:
- Beistand: Bekommt eine Person einen Beistand, bleibt ihre Handlungsfähigkeit erhalten. Sie kann also z.B. weiterhin selber gültige Verträge schliessen.
- Anders bei der Beiratschaft: Hier ist die Handlungsfähigkeit vor allem bei finanziellen Angelegenheiten eingeschränkt. Die betreffende Person braucht für bestimmte im Gesetz aufgeführte Rechtsgeschäfte die Zustimmung des Beirates. Weiter kann angeordnet werden, dass sie nicht mehr selbständig über ihr Vermögen verfügen darf.
Ansonsten bleibt die Person aber handlungsfähig. Das bedeutet: Die Erträge aus Vermögen und Einkommen verwaltet sie mit Beiratschaft weiterhin selber.
Auch Entscheidungen im Hinblick auf persönliche Angelegenheiten (Wohnung, Arbeit, Heirat usw.) kann sie ohne Beirat treffen. - Vormundschaft: Sie greift am weitesten in die persönliche Freiheit ein. Wird eine Person entmündigt, verliert sie sowohl in persönlicher als auch in finanzieller Hinsicht ihre Handlungsfähigkeit. Nur höchstpersönliche Rechte kann sie noch selber ausüben – z. B. Zustimmung zu einer ärztlichen Behandlung, Errichtung eines Testaments.
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Beistandschaft
Sehr geehrte Frau Brechbuehler Die Aufhebung einer Beistandschaft oder zumindest ein Wechsel des Beistands ist durchaus möglich. Ersteres kommt infrage, wenn Sie nicht mehr auf die Hilfe eines Beistands angewiesen sind. Einen allfälligen Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft müssten Sie direkt an die KESB richten. Gibt es keinen Grund für ihre Weiterführung, hebt die KESB die Beistandschaft anschliessend auf. Sind Sie weiterhin auf die Hilfe eines Beistands angewiesen, haben aber unüberbrückbare Differenzen mit ihrer derzeitigen Beiständin, die sich auch mithilfe der KESB nicht lösen lassen, ist ein Wechsel des Beistands denkbar. Einen solchen müssten Sie ebenfalls bei der KESB beantragen. Sie wird dann entscheiden, ob Sie einen neuen Beistand erhalten. Das ist regelmässig der Fall, wenn ein Beistand seine Pflichten derart verletzt und das Vertrauensverhältnis mit ihm so zerrüttet ist, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht möglich ist. Sieht die KESB keinen Grund für einen Wechsel des Beistands, kann man den entsprechende Entscheid mit einer Beschwerde vom Gericht überprüfen lassen. Freundliche Grüsse Rechtsberatung K-Tipp & saldo
Beistandsschaft
Ich habe eine Private Beiständinn und bin nicht mer zufrieden Sie will mir das HundeGA nicht zahlen. Wie kann ich Sie beenden? Fg Frau Eva Brechbuehler