Ja. Nachdem ein Testament bei der kantonalen Behörde eingereicht wurde, muss die Behörde die letztwillige Verfügung eröffnen. Dies kann mündlich oder schriftlich geschehen.

Den Erben ist der gesamte Originaltext mitzuteilen, also mit allen Streichungen, Ergänzungen, Anmerkungen und Schreibfehlern.

Im Normalfall erhalten die Erben eine Kopie des Testaments. Damit sehen sie auch die Handschrift sowie die Unterschrift und können so die Echtheit der Urkunde besser überprüfen.

Bei anderen an der Erbschaft beteiligten Personen genügt ein Auszug über die Anordnungen, die diese Person direkt betreffen.
Solche Begünstigte können durch eine maschinengeschriebene Abschrift oder mit einer teilweise abgedeckten Fotokopie des Testaments informiert werden.

Unter diese Kategorie fallen Personen und Institutionen, die im Testament bedacht sind, ohne dass sie zur eigentlichen Erbengemeinschaft gehören. Dies sind so genannte Vermächtnisnehmer.

Der Unterschied: Erben sind mit einer bestimmten Quote an der Erbschaft beteiligt, während Vermächtnisnehmer einen bestimmten Nachlassteil (zum Beispiel das Auto) oder eine bestimmte Summe zugesprochen erhalten.

Vermächtnisnehmer können also wohltätige Stiftungen sein, aber auch Einzelpersonen, die beispielsweise die Nutzniessung an einer Liegenschaft zugesprochen erhalten oder 10 000 Franken - mit der Auflage, das Grab des Verstorbenen zu pflegen.

(st)



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