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K-Tipp 11/2007
06.06.2007
Nein. Wurde Ihr Arbeitsverhältnis auf unbefristete Zeit abgeschlossen und enthält Ihr Vertrag keine Kündigungsfrist, kommen auch für Arbeit auf Abruf die Kündigungsfristen des Obligationenrechts (OR) zur Anwendung.
Gemäss OR beträgt die Kündigungsfrist im ersten Anstellungsjahr nach Ablauf der Probezeit einen Monat. Für das zweite bis und mit neunte Anstellungsjahr sind es zwei Monate. Danach kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Wichtig: Arbeitnehmer haben auch bei Arbeit auf Abruf für die Dauer der Kündigungsfrist Anspruch auf das gewohnte Einkommen im Rahmen der letzten Monate. Der Betrieb kann somit keine Kosten einsparen, indem er ihnen während der Kündigungsfrist keine Arbeit gibt.
(dw)
Buchtipp
Alles Wichtige zum Thema finden Sie im 163-seitigen Saldo-Ratgeber «Arbeitsrecht: Was Angestellte wissen müssen». Sie können das Buch mit der Karte auf Seite 9 bestellen, über Telefon 044 253 90 70 oder im Internet unter www.saldo.ch.
Gemäss OR beträgt die Kündigungsfrist im ersten Anstellungsjahr nach Ablauf der Probezeit einen Monat. Für das zweite bis und mit neunte Anstellungsjahr sind es zwei Monate. Danach kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Wichtig: Arbeitnehmer haben auch bei Arbeit auf Abruf für die Dauer der Kündigungsfrist Anspruch auf das gewohnte Einkommen im Rahmen der letzten Monate. Der Betrieb kann somit keine Kosten einsparen, indem er ihnen während der Kündigungsfrist keine Arbeit gibt.
(dw)
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