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K-Tipp 17/2006
18.10.2006
Nein. Das Gesetz sieht diese Möglichkeit nicht vor. Sie können nur die AHV-Beiträge entrichten, welche die Ausgleichskasse aufgrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen für Sie festlegt. Das gilt sowohl für Angestellte als auch für Selbständigerwerbende.
Auch in die zweite Säule (Pensionskasse) können Sie nicht beliebig viel einzahlen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pensionskasse.
Falls Sie Ihre finanzielle Situation für die Zeit nach der Pensionierung verbessern wollen, bleibt Ihnen nur das Sparen - zum Beispiel mit der steuerbegünstigten Säule 3a.
(ch)
BUCH-TIPP
Alles Wichtige zum Thema lesen Sie im Saldo-Ratgeber «Gut vorsorgen: Pensionskasse, AHV und 3. Säule». Zu bestellen auf Seite 9 oder über www.saldo.ch.
Auch in die zweite Säule (Pensionskasse) können Sie nicht beliebig viel einzahlen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pensionskasse.
Falls Sie Ihre finanzielle Situation für die Zeit nach der Pensionierung verbessern wollen, bleibt Ihnen nur das Sparen - zum Beispiel mit der steuerbegünstigten Säule 3a.
(ch)
BUCH-TIPP
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