Grundsätzlich ja. Das Gesetz sieht vor, dass Einkommen jeder Art gepfändet werden können. Dazu zählen etwa der Lohn und die Altersrente der Pensionskasse, aber auch Taggelder der Arbeitslosenversicherung, Taggelder der Krankenkasse sowie Taggeld und Invalidenrente der Unfallversicherung. Auch Alimente gehören zum pfändbaren Einkommen.
Bei den Alimenten ist aber zu unterscheiden. Die 600 Franken für Ihren Sohn werden nicht berücksichtigt, nur die 400 Franken, die Sie für sich selber erhalten. Denn das Bundesgericht hat entschieden, dass Kinderalimente allein dem Kind zugute kommen sollen. Der erziehungsberechtigte Elternteil darf damit also weder seinen eigenen Lebensstandard heben noch eigene Schulden abzahlen.

Ihr Einkommen ist jedoch nicht uneingeschränkt pfändbar. Gepfändet werden darf nämlich nur der Teil, der Ihr Existenzminimum (den sogenannten Notbedarf) übersteigt.

Daher ist zuerst das Existenzminimum zu ermitteln. Dazu gehören:
- ein monatlicher Grundbetrag für Nahrung, Kleidung und Toilettenartikel; dieser unterscheidet sich von Kanton zu Kanton
- Kinderzulagen (auch diese sind von Kanton zu Kanton verschieden)
- der Mietzins, die Krankenkassenprämien, notwendige Transportkosten und auswärtige Verpflegung

Fazit: Falls Ihr Einkommen höher ist als das so ermittelte Existenzminimum, bleibt ein pfändbarer Betrag übrig. Diesen Teil des Einkommens müssen Sie abgeben.

(rd)



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