Ja. Die Untermiete ist grundsätzlich gleich zu behandeln wie ein gewöhnlicher Mietvertrag. Deshalb darf Ihre Kollegin von Ihnen vor Mietbeginn eine Kaution verlangen.

Diese Sicherheit darf höchstens drei Monatszinse betragen. Massgebend dafür ist der von Ihnen als Untermieterin zu bezahlende Mietzins.

Ihre Kollegin muss sich aber an die entsprechende Vorschrift halten: Sie muss das Geld bei einer Bank auf einem Sperrkonto hinterlegen, das auf Ihren Namen lautet.

(bw)

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