Ja. Falls Sie etwas verschwiegen oder falsch angegeben haben, kann das böse Folgen haben – denn Sie haben Ihre «Anzeigepflicht» verletzt. Falls die Pensionskasse das erfährt, kann sie das Überobligatorium jederzeit innert vier Wochen kündigen – und Sie werden in Zukunft nie eine überobligatorische Invalidenrente erhalten.
Das ist besonders ärgerlich, wenn Sie bereits invalid sind. Erfährt die Kasse erst jetzt, dass Sie etwas Wichtiges nicht angegeben haben, zahlt Ihnen die Kasse ebenfalls nur das Obligatorium.
Allerdings gibt es hier eine wichtige Einschränkung: Eine solche Leistungsverweigerung ist nur möglich, wenn zwischen dem nicht deklarierten Leiden und der jetzigen Arbeitsunfähigkeit ein klarer medizinischer Zusammenhang besteht.
Konkret: Wenn Sie ein Knieproblem verschwiegen haben und nun deswegen nicht mehr arbeiten können, muss die Pensionskasse nicht zahlen. Wenn hingegen ein neues Leiden – etwa ein Herzproblem – zur Arbeitsunfähigkeit führt, muss sie zahlen.
Aber kündigen wird die Pensionskasse so oder so.
Der Hintergrund des Ganzen: Die Pensionskassen dürfen bei überobligatorischen Leistungen einen Vorbehalt für bestehende gesundheitliche Probleme anbringen – allerdings für höchstens fünf Jahre.
Das heisst: Führt ein Leiden, das mit dem Vorbehalt ausgeschlossen wurde, später zu einer Arbeitsunfähigkeit, erhalten Sie nicht die höhere überobligatorische Invalidenrente, sondern nur die «obligatorische», also das gesetzlich vorgeschriebene Minimum. Denn im Bereich des Obligatoriums sind solche Gesundheitsvorbehalte verboten.
Viele Pensionskassen verlangen deshalb vor der Aufnahme ins Überobligatorium eine Gesundheits-prüfung – meist lassen sie dazu einen Fragebogen ausfüllen. Hier müssen sich Antragsteller 100-prozentig an die Wahrheit halten und die Fragen exakt beantworten – sonst drohen die oben geschilderten Sanktionen.