Auch in seinen jüngsten Entscheiden hat sich das Bundesgericht auf die Seite der Mobilfunk-Betreiber gestellt und die Argumente der Antennen-Gegner in den Wind geschlagen. Damit haben die erteilten Baubewilligungen den höchsten richterlichen Segen erhalten.

Dabei hat das Bundesgericht einmal mehr auch die geltenden Grenzwerte der «Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)» als gesetzes- und verfassungskonform taxiert; eine Verschäfung dieser Grenzwerte dränge sich nicht auf. Die Behauptung der Antennengegner, die Bevölkerung werde seit Jahren einer gesundheitsschädlichen Strahlung ausgesetzt, entbehre der Grundlage.

In einem Fall aus Zug brachten die Gegner als Argument vor, die viel diskutierte holländische «TNO-Studie» habe erstmals konkrete Zusammenhänge zwischen Mobilfunkstrahlung und Beeinträchtigungen der Gesundheit nachgewiesen. Das Bundesgericht konterte diesen Einwand mit dem Satz, die «gefundenen Effekte bezüglich des Wohlbefindens» seien «vergleichsweise schwach» gewesen. Damit hat das Bundesgericht ein Argument übernommen, das von der «Forschungsstiftung Mobilkommunikation» verbreitet wird. Diese wird zu 100 Prozent von den Mobilfunkbetreibern finanziert.

In einem Fall aus Herisau AR brachten die Antennengegner vor, die NISV-Grenzwerte würden keine Rücksicht auf elektrosensible Personen nehmen. Das Bundesgericht sagt dazu, bei den Betroffenen sei ein Zusammenhang von Strahlung und Gesundheitsbeeinträchtigung nicht erwiesen.

(em)

Bundesgericht, Urteile 1A.106/2005 vom 17.11.2005 und 1A.218/2004 vom 29.11.2005