Inhalt
24.01.2012
Ja. Seit dem 10. September 2008 gilt für die Anpassung der Mietzinse ein in der ganzen Schweiz gültiger Referenzzinssatz. Dieser ersetzt die bisherigen kantonalen Zinssätze für Wohnbauhypotheken und wird vierteljährlich durch das Bundesamt für Wohnungswesen bekanntgegeben. Er gilt für alle Mietverträge – ausser für Verträge mit indexierten Mieten oder mit staatlich verbilligten Mieten.
Findet sich im Mietvertrag keine Angabe zum aktuellen Referenzzinssatz, so ist der Zinssatz massgebend, der beim Vertragsabschluss galt. Diesen finden Sie unter www.mietrecht.ch/20.0.html.
In Ihrem konkreten Fall betrug der Referenzzinssatz am 1.11.2008 3,5 Prozent. Aktuell beläuft er sich auf 2,5 Prozent. Somit haben Sie einen Senkungsanspruch von 10,71 Prozent. Senkt Ihr Vermieter den Mietzins nicht von sich aus, sollten Sie ihn dazu per Einschreiben auffordern. Der reduzierte Mietzins gilt ab dem nächsten Kündigungstermin.
Aber: Der Vermieter kann Ihrem Senkungsanspruch allenfalls wertvermehrende Investitionen, die Teuerung oder höhere Unterhaltskosten entgegensetzen.
Unter www.mietrecht.ch/51.0.html können Mieterinnen und Mieter ungefähr ausrechnen, wie hoch ihr Senkungsanspruch jetzt ist.
Buchtipp: Alles Wichtige zum Thema, Tipps und Musterbriefe liefert der «Saldo»-Ratgeber «Das Mietrecht im Überblick» (3. Auflage, 142 Seiten, Fr. 25.–). Zu bestellen unter www.ktipp.ch.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden