Ein Mann kündigte seine Stelle und liess sich als Geschäftsführer einer GmbH ins Handelsregister eintragen; seine Beteiligung am Stammkapital betrug 95 Prozent. Doch das Geschäft lief schlecht, und der Mann beantragte Stempelgelder von der Arbeitslosenversicherung. Sein Hauptargument: Die GmbH habe nicht floriert, er habe sich nie einen Lohn ausbezahlt.

Damit ist der Mann vor Gericht unterlegen. Denn Selbständige haben - anders als Angestellte - keinen Anspruch auf Stempelgeld. Dabei spielte auch eine Rolle, dass der Mann seinen Eintrag im Handelsregister nicht löschen liess.

(em)

Eidg. Versicherungsgericht, Urteil C 277/05 vom 12.1.2007