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K-Tipp 13/2007
11.09.2007
Ein Mann war bei der Bundespensionskasse Publica versichert. Als er starb, verlangte seine langjährige Konkubinatspartnerin von der Publica eine Rente. Die wichtigsten Voraussetzungen waren erfüllt: Das Konkubinat hatte länger als fünf Jahre gedauert, und der Mann hatte mehr als die Hälfte zum Haushalteinkommen beitragen.
Doch die Publica verlangt in ihrem Reglement auch, dass beide Partner zu Lebzeiten einen Unterstützungsvertrag unterzeichnen und der Pensionskasse vorlegen. Dies hatte das Paar versäumt, und deshalb erhält die Frau keine
Rente.
Ein schriftlicher Vertrag sei eben nicht bloss eine Ordnungsvorschrift, deren Missachtung keine Folgen habe, sondern eine strenge Anspruchsvoraussetzung, bei der es kein Pardon gebe, sagt das Bundesgericht.
Bundesgericht, Urteil B 85/06 vom 6. 6. 2007
Doch die Publica verlangt in ihrem Reglement auch, dass beide Partner zu Lebzeiten einen Unterstützungsvertrag unterzeichnen und der Pensionskasse vorlegen. Dies hatte das Paar versäumt, und deshalb erhält die Frau keine
Rente.
Ein schriftlicher Vertrag sei eben nicht bloss eine Ordnungsvorschrift, deren Missachtung keine Folgen habe, sondern eine strenge Anspruchsvoraussetzung, bei der es kein Pardon gebe, sagt das Bundesgericht.
Bundesgericht, Urteil B 85/06 vom 6. 6. 2007
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