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K-Tipp 9/2007
09.05.2007
Für die Berechnung von Ergänzungsleistungen zur AVH/IV zählen auch das noch vorhandene Vermögen sowie Vermögenswerte, auf die «verzichtet worden ist», wie es im Gesetz heisst. Das wurde einem Ehepaar zum Verhängnis. Es hatte sein ganzes Vermögen von 750 000 Franken in eine ausländische Hochrisiko-Anlage mit angeblich garantierten 12 Prozent Rendite gesteckt - und Totalverlust erlitten.
Drei Viertel dieser Summe muss sich das Ehepaar nun als «Verzichtsvermögen» anrechnen lassen, weil es sein Geld sehr risikoreich und damit grobfahrlässig investiert hat. Das Paar erhält deshalb keine Ergänzungsleistungen - obwohl das Geld gar nicht mehr da ist.
(em)
Bundesgericht, Urteil P 12/06 vom 2.2.2007
Drei Viertel dieser Summe muss sich das Ehepaar nun als «Verzichtsvermögen» anrechnen lassen, weil es sein Geld sehr risikoreich und damit grobfahrlässig investiert hat. Das Paar erhält deshalb keine Ergänzungsleistungen - obwohl das Geld gar nicht mehr da ist.
(em)
Bundesgericht, Urteil P 12/06 vom 2.2.2007
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