Eine Frau kündigte im September 2001 ihre Stelle. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie noch 8000 Franken an Provisionen zugut. Im Dezember 2003 ging die Arbeitgeberfirma in Konkurs, und darauf stellte die ehemalige Angestellte Antrag auf Insolvenzentschädigung.
Das war zu spät. In solchen Fällen muss die betroffene Person gemäss Gesetz «alles unternehmen, um Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren». Die Frau hätte also lange vorher ihre Forderung vor Gericht einklagen müssen. Das tat sie aber nicht, sondern schrieb nur Briefe an die ehemalige Arbeitgeberfirma (die sich weigerte zu zahlen).
(em)
Bundesgericht, Urteil C 269/06 vom 2.4.2007