Die Hausordnung im Bezirksgefängnis Zofingen verbietet alle «privaten elektronischen Geräte». Ein Untersuchungshäftling wollte aber eine Playstation betreiben. Als ihm dies nicht erlaubt wurde, wandte er sich ans Bundesgericht mit dem Argument, so werde seine persönliche Freiheit verletzt.

Das sieht das höchste Gericht nicht so. Die Spielkonsole sei nur eine «Annehmlichkeit», auf die er verzichten müsse. Schliesslich seien Radio- und TV-Apparate in der Zelle erlaubt.

(em)

Bundesgericht, Urteil 1P.780/2006 vom 22.1.2007