Ein regelmässiger Kiffer hatte von der Zürcher Justiz einen Verweis erhalten. Vor Bundesgericht argumentierte er, das Kiffverbot verstosse gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, genauer gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens.

Das sehen die Bundesrichter anders. Zwar umfasse das Recht auf Achtung des Privatlebens auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Daraus lasse sich aber keine allgemeine Handlungsfreiheit ableiten. Der Freiraum für die Entfaltung der Persönlichkeit sei lediglich «in den wesentlichen Bereichen» garantiert, aber nicht generell.

(upi)

Bundesgericht, Urteil 6P.25/2005 vom 27.4.2006