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K-Tipp 11/2005
01.06.2005
Nein - zumindest nicht für die ganze Zeit der Abwesenheit.
Das Gesetz sieht vor, dass Arbeitnehmende, die wegen gesetzlicher Pflichten am Arbeitsplatz fehlen, für eine beschränkte Zeit den vollen Lohn zugut haben. Die Betreuung eines Kindes gehört zu diesen gesetzlichen Pflichten.
Solche Absenzen müssen allerdings möglichst kurz gehalten werden. Drei Tage liegen in der Regel drin. Nach Ablauf von drei Tagen darf der Arbeitgeber erwarten, dass Betroffene eine andere Möglichkeit gefunden haben, wie ihr Kind betreut wird.
Für Sie heisst dies, dass Sie drei Tage für die Betreuung Ihres Sohnes «geschenkt» erhalten und für die verbleibenden zwei Tage Abwesenheit Ferien beziehen oder sich einen Lohnabzug gefallen lassen müssen.
Tipp: Um Probleme mit dem Arbeitgeber zu vermeiden, sollten Eltern in solchen Fällen die Abwesenheit fortlaufend mit dem Arbeitgeber absprechen.
(en)
Das Gesetz sieht vor, dass Arbeitnehmende, die wegen gesetzlicher Pflichten am Arbeitsplatz fehlen, für eine beschränkte Zeit den vollen Lohn zugut haben. Die Betreuung eines Kindes gehört zu diesen gesetzlichen Pflichten.
Solche Absenzen müssen allerdings möglichst kurz gehalten werden. Drei Tage liegen in der Regel drin. Nach Ablauf von drei Tagen darf der Arbeitgeber erwarten, dass Betroffene eine andere Möglichkeit gefunden haben, wie ihr Kind betreut wird.
Für Sie heisst dies, dass Sie drei Tage für die Betreuung Ihres Sohnes «geschenkt» erhalten und für die verbleibenden zwei Tage Abwesenheit Ferien beziehen oder sich einen Lohnabzug gefallen lassen müssen.
Tipp: Um Probleme mit dem Arbeitgeber zu vermeiden, sollten Eltern in solchen Fällen die Abwesenheit fortlaufend mit dem Arbeitgeber absprechen.
(en)
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