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Ja. Die Mehrheit der Stockwerkeigentümer ist berechtigt, über die Vergabe der Verwaltung zu entscheiden. Und ein Verwaltungsvertrag kann wie jeder Auftrag jederzeit gekündigt werden - selbst wenn ursprünglich eine längere Frist vereinbart wurde.
Grundsätzlich kann der Verwaltungsauftrag also per sofort (und ohne Kündigungsfrist) entzogen werden.
Wenn die Kündigung allerdings zur Unzeit erfolgt, müssen die Stockwerkeigentümer dem Verwalter Schadenersatz zahlen.
Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Verwalter Personal angestellt hat, das er bis zur Entlassung noch entlöhnen muss. Bei der Kündigung von Angestellten ist ja in der Regel eine Kündigungsfrist zu beachten.
(ge)
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