Nein. Der Willensvollstrecker erhält seinen Auftrag nicht von den Erben, sondern vom Gericht – und zwar gestützt auf das Testament. Deshalb können ihn die Erben auch nicht absetzen. Das kann nur das Gericht, das ihn eingesetzt hat. Und dies tut es zum Beispiel dann, wenn der Willensvollstrecker eine klare Pflichtverletzung begangen hat.

Dass die Erben keinen Willensvollstecker benötigen, weil sie sich über die Verteilung des Nachlasses einig sind, genügt also nicht für eine Absetzung.

Der Willensvollstrecker soll den letzten Willen des Erblassers umsetzen und nicht die Interessen einzelner Erben vertreten. Das Amt des Willensvollstreckers endet mit der Ver­teilung der Erbschaft.