Nein. Im Grundsatz gilt, dass Jugendliche mit 18 Jahren volljährig werden. Weil das Konto auf seinen Namen lautet, kann er dann frei über sein Geld verfügen. Die Bank muss es ihm ohne Wenn und Aber aushändigen.
In schweren Fällen (beispielsweise bei mangelnder Urteilsfähigkeit) bietet der Gang zur Vormundschaftsbehörde der Gemeinde einen Ausweg. Sollte diese zur Ansicht gelangen, eine solche harte Massnahme dränge sich auf, kann sie gegen den Willen des Jugendlichen einen Vormund oder einen Beistand ernennen, der über das Geld wacht. Dies geschieht aber nur, wenn die Umstände gravierend sind.

Nun ist Ihr Sohn aber noch nicht volljährig, weil er erst 17 ist. Bis zu seinem 18. Geburtstag gilt Folgendes:
- Liegt auf dem Konto nur geschenktes Geld, kann Ihr Sohn als Minderjähriger nicht frei über das Geld verfügen - die Eltern haben noch ein Verwaltungsrecht.
- Liegt auf dem Konto Geld, das der junge Mann selber verdient hat, kann er über dieses so genannte freie Kindesvermögen auch frei verfügen - ohne Einverständnis der Eltern.
- Etliche Banken erlauben den Eltern von minderjährigen Kindern, solche Bankkonten vor Erreichen der Volljährigkeit aufzulösen. Das ist aber nur eine Scheinlösung; erfährt das der junge Mann, kann er sein Geld vor Gericht problemlos erstreiten.

Tipp: Solche Scherereien können sich Eltern ersparen, wenn sie bei der Eröffnung eines Kindersparkontos das Konto nicht auf den Namen des Kindes, sondern auf ihren eigenen Namen laufen lassen. In diesem Fall erhalten sie allerdings keinen Vorzugszins.

(em)