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Hat er die Kündigung ausgesprochen, darf der Vermieter mit den Bauarbeiten nicht beginnen, solange Ihr Mietverhältnis besteht. Das gilt sogar für die Dauer einer allfälligen Mieterstreckung durch die Schlichtungsbehörde.
Diese strikte Regelung gilt jedoch nicht für alle baulichen Eingriffe. Dringende Reparaturen darf der Vermieter jederzeit vornehmen - nötigenfalls auch gegen den Willen des Mieters. Auch zumutbare Erneuerungen müssen sich die Mieter während der Mietdauer gefallen lassen (nicht aber im gekündigten Verhältnis).
Als zumutbar gelten Umbauten, durch die längst fällige Anpassungen an den heutigen Standard vorgenommen werden. Sie müssen schonend erfolgen und für die Mieter wenig nachteilig sein. Die Mietzinserhöhung nach Beendigung der Arbeiten muss im Rahmen bleiben.
Bei der Frage nach der Zumutbarkeit ist auch die Dauer des Mietverhältnisses zu berücksichtigen: Je länger es schon dauert, desto eher ist ein Umbau zumutbar.
Während der Bauarbeiten haben Mieter Anspruch auf Herabsetzung des Mietzinses.
(hrs)
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