Nach einem Hotelbrand entschädigte die Gebäudeversicherung den Besitzer mit dem ­Neuwert, machte aber einen Abzug für «brauchbare Überreste», also für wieder­verwendbare Gebäudeteile mit noch intakter ­Bausubstanz.

Danach verlangte der Hotelbesitzer einen ­kleineren Abzug, denn er müsse die noch brauchbaren Gebäudeteile wegen geänderter Bauvorschriften und neuer behördlicher Auf­lagen umbauen (zum Beispiel Treppen wegen geänderter Vorschriften der Feuerpolizei).

Doch damit kam der Hotelbesitzer nicht durch, ein solcher «Kollateralschaden» sei nicht ver­sichert, befanden die Bundesrichter. Andern-falls käme das einer Überentschädigung gleich.   

Bundesgericht, Urteil 2C_702/2010 vom 21. 6. 2011