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15.11.2011
Nach einem Hotelbrand entschädigte die Gebäudeversicherung den Besitzer mit dem Neuwert, machte aber einen Abzug für «brauchbare Überreste», also für wiederverwendbare Gebäudeteile mit noch intakter Bausubstanz.
Danach verlangte der Hotelbesitzer einen kleineren Abzug, denn er müsse die noch brauchbaren Gebäudeteile wegen geänderter Bauvorschriften und neuer behördlicher Auflagen umbauen (zum Beispiel Treppen wegen geänderter Vorschriften der Feuerpolizei).
Doch damit kam der Hotelbesitzer nicht durch, ein solcher «Kollateralschaden» sei nicht versichert, befanden die Bundesrichter. Andern-falls käme das einer Überentschädigung gleich.
Bundesgericht, Urteil 2C_702/2010 vom 21. 6. 2011
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