Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherung - Muss mir der Chef Auskunft geben?
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K-Tipp 13/2001
22.08.2001
In meinem Arbeitsvertrag steht, der Betrieb habe eine Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherung abgeschlossen. Wenn ich krank werde, erhalte ich 80 Prozent des Lohns.
Ich möchte aber Näheres über diese Versicherung erfahren und habe deshalb dem Arbeitgeber diverse Fragen gestellt. Ich bekam keine Antwort; man sagte mir, die Details der Versicherung seien eine vertrauliche Angelegenheit zwischen Betrieb und Versicherungsgesellschaft. Habe ich ein Recht auf Auskunft?
J...
In meinem Arbeitsvertrag steht, der Betrieb habe eine Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherung abgeschlossen. Wenn ich krank werde, erhalte ich 80 Prozent des Lohns.
Ich möchte aber Näheres über diese Versicherung erfahren und habe deshalb dem Arbeitgeber diverse Fragen gestellt. Ich bekam keine Antwort; man sagte mir, die Details der Versicherung seien eine vertrauliche Angelegenheit zwischen Betrieb und Versicherungsgesellschaft. Habe ich ein Recht auf Auskunft?
Ja. Die Taggeldversicherung ist ein wichtiger Bestandteil Ihrer persönlichen Vorsorge. Sie haben ein Anrecht darauf, die konkreten Abmachungen genau zu kennen.
Ohne das Wissen um diese Details sind Sie nicht in der Lage, allfällige Versicherungslücken zu entdecken und selber zu schliessen.
Der Arbeitgeber muss also über die Versicherungsbedingungen Auskunft geben; er sollte Ihnen dazu sowohl die Police (allenfalls ohne Lohnsumme) als auch die Versicherungsbedingungen zeigen. Gute Betriebe geben ein Merkblatt mit allen wichtigen Informationen ab.
Das sind die Details, auf die es ankommt:
- Prämien. In der Regel zahlen die Angestellten die Hälfte der Prämien für die Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherung. Der Arbeitgeber muss Ihnen den Namen der Versicherungsgesellschaft nennen, mit der er den Vertrag abgeschlossen hat. Wichtiger Tipp: Machen Sie Ihren Betrieb darauf aufmerksam, dass ein Wechsel der Gesellschaft grosse Einsparungen bringen kann. Das VZ VermögensZentrum in Zürich hat festgestellt, dass es bei Kollektivverträgen Prämienunterschiede von bis zu 50 Prozent gibt - bei identischen Leistungen. Doppelte Prämie bedeutet doppelter Lohnabzug bei den Angestellten.
- Höhe des Taggeldes. Sie müssen wissen, wie viel Geld Sie bei Krankheit erhalten. In den meisten Verträgen sind 80 Prozent des Lohnes versichert. So können Sie entscheiden, ob Sie die restlichen 20 Prozent selber versichern wollen.
- Versicherter Lohn. Es kann sein, dass der maximal versicherte Lohn pro Mitarbeiter begrenzt ist. Der Betrieb muss Ihnen das sagen, damit Sie allenfalls selber vorsorgen können.
- Dauer des Anspruchs. In der Regel sieht der Vertrag eine Anspruchsdauer von 720 Tagen vor. So sind Sie auch bei einer mehrmonatigen Krankheitsabsenz (oder bis zur Invalidität) abgesichert.
- Leistungen bei Mutterschaft. Ganz wichtig ist die Deckung, falls Sie während der Schwangerschaft gesundheitliche Probleme haben und vom Arzt krankgeschrieben sind. Genauso entscheidend ist, wie lange Sie nach der Geburt Anspruch auf Lohn haben und demgemäss zu Hause bleiben können. Verlangen Sie eine schriftliche Bestätigung, falls der Wortlaut der Versicherungsbedingungen unklar ist.
- Leistungen bei Kündigung. Falls Sie länger krank sind, kann Ihnen der Betrieb nach einer Sperrfrist von 180 Tagen kündigen. Dies gilt ab dem 6. Dienstjahr; im 1. Dienstjahr kann der Betrieb schon nach 30 Tagen kündigen, ab dem 2. bis und mit 5. nach 90 Tagen.
Jetzt ist entscheidend, ob die Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherung weiterzahlt oder nicht, falls Sie dann immer noch krank sind. Das ist nicht bei allen Verträgen der Fall!
Vergessen Sie aber nicht: Der Abschluss einer Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherung ist für den Betrieb freiwillig. Schliesst er keine ab, müssen Sie selber für einen Lohnersatz bei längerer Krankheit sorgen.
Worauf es dabei ankommt, steht ausführlich im K-Dossier «So sind Sie richtig versichert».
(em)