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K-Tipp 15/2006
20.09.2006
Oft sind Ehegatten - meistens Frauen - nach der Scheidung arm dran. Der Richter kann dann den Ex-Mann zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichten.
Massgebend dafür sind viele Faktoren - auch die Ehedauer. Seit Jahren ist umstritten, ob hier auch ein vorangegangenes Konkubinat zu berücksichtigen ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen, ja, sagt nun das Bundesgericht. Zu beurteilen war der Fall eines Paares, das sich 1982 kennen gelernt und anschliessend während acht Jahren im Konkubinat gelebt hatte. Dabei hatte die Frau ihre Aktivitäten zurückgesteckt, um im Geschäft ihres Partners mitzuhelfen und seine noch nicht volljährigen Kinder zu betreuen. Danach war das Paar vier Jahre lang verheiratet. In diesem Fall ist für die Berechnung der Alimente von einer «Ehedauer» von zwölf Jahren auszugehen.
(upi)
Bundesgericht, Urteil 5C.62/2005 vom 7.8.2006
Massgebend dafür sind viele Faktoren - auch die Ehedauer. Seit Jahren ist umstritten, ob hier auch ein vorangegangenes Konkubinat zu berücksichtigen ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen, ja, sagt nun das Bundesgericht. Zu beurteilen war der Fall eines Paares, das sich 1982 kennen gelernt und anschliessend während acht Jahren im Konkubinat gelebt hatte. Dabei hatte die Frau ihre Aktivitäten zurückgesteckt, um im Geschäft ihres Partners mitzuhelfen und seine noch nicht volljährigen Kinder zu betreuen. Danach war das Paar vier Jahre lang verheiratet. In diesem Fall ist für die Berechnung der Alimente von einer «Ehedauer» von zwölf Jahren auszugehen.
(upi)
Bundesgericht, Urteil 5C.62/2005 vom 7.8.2006
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