Eine schwer behinderte IV-Rentnerin bezog ­Ergänzungsleistungen (EL). Weil sie bei ihrer Mutter lebte und von ihr auch gepflegt wurde, erhielt sie dafür lange einen Zustupf, weil die Mutter wegen der Betreuung weniger ver­dienen konnte. Als die Mutter jedoch ins AHV-Alter kam, strich die Ausgleichskasse diesen Zustupf mit dem Argument, die Frau habe ja nun keinen Lohnausfall mehr.

Dieses schematische Vorgehen ist falsch, sagt das Bundesgericht. Denn es gibt immer wieder Pensionierte, die weiterarbeiten. Die Ausgleichskasse muss den Einzelfall prüfen und konkret beurteilen, ob die Mutter nach der Pensionierung eventuell doch weiter­arbeiten könnte und wollte. Und wie viel sie verdienen könnte. Erst dann sei klar, ob sie ­wegen der Pflege weiterhin einen Verdienstausfall habe.  

Bundesgericht, Urteil 9C_152/2010 vom 24. 8. 2011