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14.05.2012
Gemäss Gesetz haben Angestellte bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zwei Möglichkeiten: Sie können dort klagen, wo die Firma ihren Sitz hat, oder «an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet».
Da Sie überwiegend in Bern arbeiten, befindet sich dort Ihr «gewöhnlicher» Arbeitsort. Also können Sie Ihre Klage bei der Schlichtungsstelle in Bern einreichen.
Sie können aber auch beim Friedensrichteramt in Zürich klagen, weil dies der Sitz Ihres Arbeitgebers ist. Dies gilt übrigens selbst dann, wenn im Arbeitsvertrag ein anderer Gerichtsstand vermerkt ist.
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