Krankheit in der Kündigungsfrist - Freigestellt und krank: Gibts länger Lohn?
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K-Tipp 17/2001
17.10.2001
Ich habe von meinem Chef die Kündigung erhalten und wurde sofort freigestellt. Ich muss also nicht mehr zur Arbeit erscheinen, erhalte den Lohn aber trotzdem bis zum Ende der Kündigungsfrist.
Nun bin ich während der Freistellung krank gewesen; der Arzt hat mich für fünf Tage zu 100 Prozent krankgeschrieben.
Ist es richtig, dass ich deswegen den Lohn einen Monat länger erhalte?
Ja. Eine Freistellung ändert nichts an den Regelungen der Kündigung...
Ich habe von meinem Chef die Kündigung erhalten und wurde sofort freigestellt. Ich muss also nicht mehr zur Arbeit erscheinen, erhalte den Lohn aber trotzdem bis zum Ende der Kündigungsfrist.
Nun bin ich während der Freistellung krank gewesen; der Arzt hat mich für fünf Tage zu 100 Prozent krankgeschrieben.
Ist es richtig, dass ich deswegen den Lohn einen Monat länger erhalte?
Ja. Eine Freistellung ändert nichts an den Regelungen der Kündigungsfrist, sie hebt nur die Arbeitspflicht des Angestellten auf.
Im Grundsatz gilt: Wird jemand während der Kündigungsfrist krank, so verlängert sich diese um die Anzahl der Krankheitstage. Und weil Kündigungen in der Regel auf das Ende eines Monats ausgesprochen werden, verlängert sich das Arbeitsverhältnis meistens um einen ganzen Monat - selbst bei einer sehr kurzen Krankheit von nur
einem Tag.
Dieser Mechanismus spielt auch während der Freistellung. Sie haben also Ihren Lohn einen Monat länger zugut. Sie können demnach das Arztzeugnis dem Arbeitgeber schicken und auf Ihren Anspruch pochen.
Schreiben Sie dem Chef aber sicherheitshalber noch, dass Sie weiterhin bereit sind, Ihre Arbeitsleistung zu erbringen, also Ihren bisherigen Job zu machen.
Eine solche Verlängerung der Kündigungsfrist ist im 1. Dienstjahr um maximal 30 Tage möglich, ab dem 2. bis und mit 5. Dienstjahr um 90 Tage; ab dem 6. Dienstjahr ist eine maximale Verlängerung um 180 Tage möglich (sofern Sie so lange krank sind).
Und: Eine nochmalige Krankheit in der Verlängerungszeit hat keine Verlängerung mehr zur Folge.
(cf)